Beweismassregeln enthält. Es wird nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich, dass das griechische Recht zur Feststellung der Handlungsfähigkeit spezifische Beweismassregeln enthalten würde. Vielmehr führt die Beklagte sinngemäss selber aus, es gelange mangels anderer Beweismassvorschrift das in der griechischen ZPO verankerte Regelbeweismass zur Anwendung (erster Schlussvortrag der Beklagten Rz. 29 und Fn. 77). Demnach kommen die allgemeinen Beweismassregeln der lex fori, d.h. des Schweizer Rechts zur Anwendung.