Auch rein prozessrechtliche Beweismassvorschriften würden sich nach der lex fori richten. Nur wenn in Einzelbereichen materiellrechtlich geminderte Beweisanforderungen gelten würden, folgten diese aus dem zu beweisenden Anspruch und erscheine das Beweismass in diesen Fällen wegen der spezifischen Sachnähe als Teilgehalt des materiellen Rechts.91