WALTER und NIGG unterscheidet demgegenüber zwischen den anzuwendenden Beweismassen. Das Regelbeweismass und generelle, auch richterrechtlich begründete Erleichterungen dazu seien trotz ihrer materiellrechtlichen Anknüpfung aufgrund ihrer Nähe zur Beweiswürdigung nach der lex fori zu bestimmen. Auch rein prozessrechtliche Beweismassvorschriften würden sich nach der lex fori richten.