Hinsichtlich des Nachweises von Umständen, die ein Wegfall einer testamentarischen Disposition nach norwegischem Recht voraussetzt, beanstandete das Bundesgericht die Anwendung des norwegischen Beweismasses aber nicht.89 In der Lehre werden unterschiedliche Ansichten vertreten: Nach DROESE richte sich das Beweismass nach der lex causea, da das Beweismass funktional dem materiellen Entscheidungsrecht zuzuweisen sei.90 WALTER und NIGG unterscheidet demgegenüber zwischen den anzuwendenden Beweismassen.