Nach welchem Recht sich das Beweismass richtet, scheint noch nicht entschieden zu sein. Hinsichtlich des Nachweises von zuständigkeitsrelevanten Tatsachen im Rahmen des LugÜ entschied das Bundesgericht, dass sich das Beweismass primär aus der lex fori ergebe.88 Hinsichtlich des Nachweises von Umständen, die ein Wegfall einer testamentarischen Disposition nach norwegischem Recht voraussetzt, beanstandete das Bundesgericht die Anwendung des norwegischen Beweismasses aber nicht.89