Beweisrecht Nach Art. 13 IPRG umfasst die Verweisung auf ein ausländisches Recht alle Bestimmungen, die nach diesem Recht auf den Sachverhalt anwendbar sind. Hierzu gehören auch die Regeln der Beweislast, der Umkehr der Beweislast, die Vermutungen und die Fiktionen.86 Die Regeln zum Recht auf Beweis, zur Beweiserhebung und Beweiswürdigung ergeben sich demgegenüber aus der lex fori.87