Insbesondere ist eine Willenserklärung nach Art. 131 des griechischen ZGB nichtig, wenn die Person zum Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung entweder ihrer Handlungen nicht bewusst war oder sich in einem geistigen oder intellektuellen Zustand befand, der die Funktionsfähigkeit ihres Willens entscheidend beeinträchtigte (KB 279).