Ihren Wohnsitz hat eine natürliche Person in dem Staat, in dem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG). Niemand kann dabei an mehreren Orten zugleich Wohnsitz haben (Art. 20 Abs. 2 IPRG). Objektiv setzt der Wohnsitz eine physische Präsenz der natürlichen Person voraus. Subjektiv setzt der Wohnsitz die Absicht des dauernden Verbleibens an diesem Ort voraus.85