2.3.4.2. Rechtliches 2.3.4.2.1. Handlungsfähigkeit Anwendbares Recht Nach Art. 35 IPRG untersteht die Handlungsfähigkeit dem Recht am Wohnsitz. Nach demselben Recht bestimmen sich auch die Folgen der fehlenden Handlungsfähigkeit für das entsprechende Rechtsgeschäft.83 Dabei knüpft Art. 35 IPRG die Handlungsfähigkeit selbständig an, sodass die Handlungsfähigkeit nicht durch eine Rechtswahlklausel beeinflusst werden kann.84