Drittens sei die Bindungswirkung des Urteils des Gericht ZA._____ vom 8. Februar 2021 (KB 141 f.) auf die Gestaltung der rechtlichen Situation, d.h. die Anordnung der Beistandschaft beschränkt (Antwort Rz. 301; Duplik Rz. 323 und 326). Das Urteil sei in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergangen (Antwort Rz. 319; Duplik Rz. 323). Solche Urteile würden keine eigentliche Rechtskraftwirkung entfalten. Ihre Bindungswirkung sei rein auf die Gestaltung der rechtlichen Situation beschränkt.