Zweitens sei die Urteils- und Handlungsfähigkeit des Vaters seit April 2017 nicht Gegenstand des Urteils des Gericht ZA._____ vom 8. Februar 2021 (KB 141 f.) gewesen (Antwort Rz. 301 und 317; Duplik Rz. 313 ff.). Das Gericht ZA._____ habe allein die Frage zu beurteilen gehabt, ob der Vater im Urteilszeitpunkt im Februar 2021 geschäftsfähig gewesen sei. Zur Geschäftsfähigkeit des Vaters seit April 2017 habe das Gericht ZA._____ keine eigenen Feststellungen getroffen. Es beschränke sich darauf, die Ergebnisse des Gutachtens JZ._____ vom 22. Mai 2020 zusammenzufassen (Antwort Rz. 314; Duplik Rz. 314 f.). Dementsprechend habe auch die Staatsanwaltschaft beim Gericht ZC.