AB 59 ff.). Auch hätten verschiedene Behörden und Gerichte in Griechenland die Urteilsfähigkeit des Vaters bestätigt (Duplik Rz. 337 ff.). Was das Urteil des Gericht ZA._____ vom 8. Februar 2021 (KB 141 f.) anbelange, so leide dieses erstens an gravierenden Mängeln, da es sich nur auf ein einziges medizinisches Gutachten stütze, das schwerwiegende handwerkliche Mängel aufweise und im völligen Widerspruch zu den zwölf anderen Gutachten stehe (Antwort Rz. 301 und 305 ff.). Die vom Vater gegen das Urteil vom 8. Februar 2021 eingereichte Kassationsbeschwerde sei nur aufgrund seines Todes am tt.mm. 2021 nicht mehr beurteilt worden (Antwort Rz. 312; Duplik Rz. 304).