2.3.4.1.2. Beklagte Die Beklagte behauptet, der Vater habe an einer chronischen rheumatischen Erkrankung gelitten, aufgrund derer er in seiner Mobilität eingeschränkt und auf einen Rollstuhl angewiesen gewesen sei (Antwort Rz. 283). Zudem habe der Vater im Jahr 2013 einen Schlaganfall erlitten, wodurch ihm der sprachliche Ausdruck und die Wortfindung erschwert worden sei (Aphasie). Es bestünden jedoch zahlreiche Gutachten zum Gesundheitszustand des Vaters, die seine volle Urteilsfähigkeit in den Jahren vor seinem Versterben belegen würden – 12 von 13 Gutachten (Antwort Rz. 283 ff.; AB 59 ff.).