Das Urteil des Gericht ZA._____ vom 8. Februar 2021 sei verbindlich (Replik Rz. 380 und 412; KB 141 f.). Entscheidungen, die im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergangen seien, würden nach Art. 778 der griechischen ZPO bindende Wirkung entfalten (Replik Rz. 693; KB 277). Das Urteil habe Wirkung erga omnes (Replik Rz. 413 und 694). Zudem seien sich der Vater und dessen beide Söhne gegenübergestanden. Das Verfahren sei kontradiktorisch durchgeführt worden. Strittig gewesen sei auch, wer als Beistand eingesetzt werden sollte. Es sei daher nicht von einem reinen Entscheid einer Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit auszugehen (Replik Rz. 416 und 695).