die schwerste verfügbare Form der Vormundschaft, nämlich die vollständige Entmündigung, angeordnet (Replik Rz. 688). Falsch sei somit die Aussage der Beklagten, wonach der Gesundheitszustand des Vaters nicht Gegenstand des Urteils des Gericht ZA._____ vom 8. Februar 2021 sei (Replik Rz. 689). Richtig sei zwar, dass die angeordnete Vormundschaft nur Wirkung ex nunc habe. Springender Punkt sei aber, dass die Geschäftsunfähigkeit des Vaters seit April 2017 ausdrücklich festgestellt worden sei (Replik Rz. 690).