urteilsunfähig gewesen, weshalb all diese Rechtsgeschäfte nichtig seien (Replik Rz. 378 und 555). Der Vater sei spätestens seit April 2017 urteilsunfähig gewesen. Er habe bereits damals an schwerer Demenz gelitten (Replik Rz. 379 und 738). Demnach sei der Vater bis zu seinem Ableben Alleinaktionär der Beklagten gewesen, sollte die Klägerin nicht bereits zuvor Aktionärin geworden sein (Replik Rz. 556). - 81 -