2018), im Zeitpunkt des Abschlusses und des Vollzugs des Schenkungsvertrags im Januar bzw. Februar 2019 hinsichtlich der ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten, im Zeitpunkt der Vollmachtserteilung an Rechtsanwalt MB._____ (31. Januar 2019, 12. November 2020), im Zeitpunkt der Genehmigung von Generalversammlungsbeschlüssen (25. Februar 2020, 31. August 2020), im Zeitpunkt der Zeichnung der neuen Stimmrechtsaktien der Beklagten (12. November 2020) und im Zeitpunkt des Schenkungsvertrags hinsichtlich der neuen Stimmrechtsaktien der Beklagten (tt.mm. 2020) urteilsunfähig gewesen, weshalb all diese Rechtsgeschäfte nichtig seien (Replik Rz. 378 und 555).