2.3.4.1. Parteibehauptungen 2.3.4.1.1. Klägerin Die Klägerin behauptet, selbst wenn der Vater Eigentümer der ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten gewesen wäre, hätte er diese mangels Ge- schäfts- bzw. Handlungsfähigkeit nicht auf die YA Foundation._____ übertragen können. Sämtliche Rechtsgeschäfte des Vaters seien entsprechend nichtig (Replik Rz. 377, 391, 555 f. und 755 ff.). Insbesondere sei der Vater im Zeitpunkt der Errichtung der YA Foundation._____ (tt.mm. 2018), im Zeitpunkt des Abschlusses und des Vollzugs des Schenkungsvertrags im Januar bzw. Februar 2019 hinsichtlich der ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten, im Zeitpunkt der Vollmachtserteilung an Rechtsanwalt MB.