2.3.4. Gesundheitszustand des Vaters Für den Fall, dass kein Eigentumsübergang an den ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten auf die Klägerin im Jahr 2012 oder 2015 bewiesen werden könne, macht die Klägerin geltend, der Vater sei seit April 2017 nicht mehr in der Lage gewesen, einen freien Willen zu bilden. Folglich wären allfällige vom Vater unterzeichnete Vollmachten zur Vertretung der Aktien der Beklagten ohnehin nichtig, mit der Folge, dass die Aktien nicht gültig an der Generalversammlung vertreten gewesen seien (Klage Rz. 232). Der Vater hätte aufgrund dessen auch sein Eigentum an den ehemaligen Inhaberaktien nicht auf die YA Foundation.