Beklagten: Es war der Wille des Vaters und der YC Foundation._____, die ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten damals in der YC Foundation._____ zu halten. Es ist damit nicht nachgewiesen, dass der Vater und seine beiden Söhne am 11. Oktober 2012 vereinbart haben, die ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten auf die Klägerin zu übertragen. 2.3.3. Zwischenfazit Die Klägerin konnte das Handelsgericht von keinen Tatsachen überzeugen, die den Schluss auf einen Eigentumsübergang an den ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten auf die Klägerin im Jahr 2012 oder 2015 zulassen würden.