___ SA vom 13. April 2015, wonach diese die ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten hielt und IB._____ als Verwaltungsratspräsidenten der Beklagten die Vollmacht zur Vertretung an der Generalversammlung vom 16. April 2015 gewährt wurde (KB 234). Vor dem 27. März 2015 wurden die ehemaligen Inhaberaktien in einem Wertschriftendepot der Bank X._____ verwahrt (Antwortbeilage 4 des Vaters im Verfahren HOR.2017.39; vgl. auch die entsprechende Angabe im internen Report vom tt.mm. 2016; KB 181). All diese Urkunden geben an sich ein stimmiges Bild zum Besitz und Eigentum an den ehemaligen Inhaberaktien der - 80 -