Damit überein stimmt wiederum die Bestätigung der Bank W._____ SA vom 16. Februar 2016 (AB 143), wonach die ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten seit dem 27. März 2015 in den Wertschriftendepots anderer Kunden (also nicht der der OA_alt1._____ mit Sitz auf den WW._____, später: OA_alt2._____ und danach OA_heute._____; vgl. AB 142) der Bank W._____ SA (davon wohl die YC Foundation._____; vgl. Duplik Rz. 108) aufbewahrt wurden, von denen der Vater als wirtschaftlich Berechtigter angegeben war. Damit überein stimmt wiederum die Bestätigung der Bank W._____ SA vom 13. April 2015, wonach diese die ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten hielt und IB.