, vom 8. Juni 2017, wonach "approx a couple years ago" entschieden worden sei, die Klägerin als Aktionärin der Beklagten zu zeigen (vgl. KB 182) widerspricht dem nicht (vgl. aber Klage Rz. 89), ist diese Aussage doch bereits in seinem Wortlaut sehr ungenau gehalten. Auch das Steuermemo der BE._____ vom 31. März 2015 (AB 33) spricht eher gegen eine entsprechende Vereinbarung im Jahr 2012.