Es hilft der Klägerin deshalb auch nicht, wenn im internen Report vom tt.mm. 2016 (KB 181) ausgeführt wird, die Fusion zwischen der Klägerin und der Beklagten hätte durch die Registration der Klägerin als Alleinaktionärin der Beklagten durchgeführt werden sollen bzw. wenn in der E-Mail vom 8. Juni 2017 (KB 182) ausgeführt wird, aus buchhalterischen und steuerlichen Gründen hätte anstelle einer natürlichen Person die Klägerin als Aktionärin der Beklagten gezeigt werden sollen. - 79 -