Soweit ersichtlich und von den Parteien behauptet, wurde die Klägerin einzig in den beiden Steuerrulings vom 16. und 21. November 2012 (KB 46 f.) für Steuerzwecke als Muttergesellschaft der Beklagten bezeichnet (vgl. hierzu bereits vorne E. 2.3.2.2.3). Selbst wenn die Klägerin aber gelegentlich für Steuerzwecke als Aktionärin der Beklagten erschienen ist, führt dies noch nicht dazu, dass die Klägerin auch tatsächlich Aktionärin der Beklagten geworden ist. Hierzu sind vielmehr ein gültiger Verpflichtungsgrund und die Übertragung des Besitzes notwendig, woran es vorliegend scheitert. Es hilft der Klägerin deshalb auch nicht, wenn im internen Report vom tt.mm.