17. Januar 2017 lagen darin aber nie die ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten. Daraus geht zweierlei hervor: Erstens ist nicht bewiesen, dass der Vater im relevanten Zeitraum Ende 2015 / Anfang 2016 überhaupt Besitzer der ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten war. Vielmehr scheinen diese im selbständigen, mittelbaren Besitz der YC Foundation._____ gewesen zu sein – der unselbständige, unmittelbare Besitz lag demgegenüber bei der Bank W._____ SA. Wenn überhaupt, dann hätte also auch nur diese YC Foundation._____ ihren Besitz auf die Klägerin übertragen können, was die Klägerin aber nicht behauptet. Zweitens, selbst wenn der Vater als wirtschaftlich Berechtigter der YC Foundation.