Vielmehr wies der Vater Dr. iur. AY._____ am 14. September 2015 noch an, die Beklagte bleibe in der YC Foundation._____: "[Die Beklagte] to remain as existing, i.e. in YC Foundation._____" (AB 141). Auffallend ist auch, dass die ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten nicht etwa bloss in einem Bankdepot des Vaters aufbewahrt wurden. Vielmehr wurden die ehemaligen Inhaberaktien jeweils im Bankdepot jener Partei aufbewahrt, die im entsprechenden Zeitpunkt auch deren Eigentümerin gewesen sein soll. So hat die YC Foundation.