ZGB setzt jedenfalls einen entsprechenden Willen der am Erwerb des Besitzes beteiligten Parteien voraus.82 Die Klägerin behauptet zwar, dass der Besitz mittels eines Besitzeskonstituts bzw. einer Besitzesanweisung auf sie übergegangen sei (Klage Rz. 219; Replik Rz. 666 ff.). Die eingereichten Urkunden sprechen aber gegen einen entsprechenden Willen des Vaters bzw. der die ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten haltenden Stiftung. Vielmehr wies der Vater Dr. iur.