Das Einbringen der ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten vom Vater in die Klägerin hätte jedenfalls eine Übertragung des Besitzes bzw. eines entsprechenden Surrogats verlangt. Sowohl der Erwerb des Besitzes durch Übergabe der Sache nach Art. 922 f. ZGB als auch der Erwerb des Besitzes ohne Übergabe der Sache nach Art. 924 ZGB setzt jedenfalls einen entsprechenden Willen der am Erwerb des Besitzes beteiligten Parteien voraus.82