Die weiteren Teile der "Fusion", d.h. die Sitzverlegung der Klägerin in die Schweiz und die tatsächliche Fusion der Klägerin und der Beklagten wurden danach aber aufgrund des Ausbruchs des Familienstreits nicht mehr durchgeführt. Weil die "Fusion" somit auf halbem Wege stehen blieb, erklärt sich auch, weshalb die beiden Söhne effektiv bloss an der Klägerin, nicht aber an der Beklagten beteiligt wurden (vgl. etwa Replik Rz. 159).