Dies erklärt die umfangreichen rechtlichen Abklärungen in jegliche Richtung hin. Gegen den zunächst verfolgten Plan, wonach die Beklagte die Klägerin absorbiere und der Vater anschliessend durch eine Kapitalerhöhung der Beklagten verwässert werde und gleichzeitig die beiden Söhne direkt an der Beklagten beteiligt würden, sprachen offenbar steuerrechtliche Bedenken aus Griechenland. Demnach galt es die beiden Söhne zunächst an der Klägerin zu beteiligen und den Vater demnach auf der Stufe der Klägerin in Panamá zu "verwässern" (vgl. KB 60 und 284). Diesen Teil der "Fusion" haben der - 77 -