Diese Schlussfolgerungen werden durch die Notizen der BE._____ von der Besprechung vom 9. Oktober 2015 (KB 284) erhärtet, worin diverse Szenarien genannt werden in denen zum einen Teil der Vater als Aktionär und zum anderen Teil die Klägerin als Aktionärin der Beklagten bezeichnet wurde. Solche Szenarien wären nicht aufgeführt worden, hätten sich der Vater und die beiden Söhne anlässlich der Besprechung vom 9. Oktober 2015 bereits rechtsverbindlich auf ein bestimmtes oder zumindest bestimmbares Rechtsgeschäft geeinigt.