chen Umstrukturierungen sind derart verschieden, dass nicht zweifelsfrei feststeht, am 9. Oktober 2015 hätten sich der Vater und die beiden Söhne bereits verbindlich auf eine bestimmte Leistung bzw. ein bestimmtes oder bestimmbares Rechtsgeschäft einigen können. Immerhin war selbst für die ehemalige Revisionsgesellschaft, die sehr intensiv mit der Umstrukturierung befasst war, noch am 17. Dezember 2015 – also zwei Monate nach der Besprechung vom 9. Oktober 2015 – unklar, ob die Klägerin nun Aktionärin der Beklagten sei oder nicht (AB 42). Diese Schlussfolgerungen werden durch die Notizen der BE.