grenzüberschreitenden Absorption der Klägerin durch die Beklagte mit anschliessender Kapitalerhöhung der Beklagten, indem die beiden Söhne die neu ausgegebenen Aktien gezeichnet hätten und somit zu Aktionären der Beklagten geworden wären, zu einer vorgängigen Sitzverlegung der Klägerin in die Schweiz mit einer anschliessenden Absorptionsfusion durch die Beklagte, wobei der Vater dann einen Teil seiner Aktien der Beklagten auf die beiden Söhne übertragen hätte bis hin zu einer Verwässerung des Vaters zunächst auf der Ebene der Klägerin in Panamá, wodurch die beiden Söhne zunächst zu Aktionären der Klägerin werden sollten. Diese mögli-