gestellt wurden – ergeben keinen Sinn, wenn zuvor die Übertragung der ehemaligen Inhaberaktien auf die Klägerin bereits rechtsverbindlich beschlossen worden wäre. Weiter wurden nach der Besprechung vom 9. Oktober 2015 umfangreiche Abklärungen bei der ehemaligen Revisionsstelle der Beklagten (BE._____) sowie den Schweizer Rechtsanwälten des Vaters (NB._____ und QB._____) in Auftrag gegeben. Zudem wurde der modus operandi der anvisierten Fusion zwischen der Klägerin und der Beklagten während dieser Abklärungen mehrfach geändert: Von einer - 76 -