2016 und auch die E-Mail vom 8. Juni 2017 (KB 182) zunächst zwar dafür, dass der Vater und seine beiden Söhne am 9. Oktober 2015 tatsächlich beschlossen hatten, die ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten auf die Klägerin zu übertragen. Gegen einen solchen Beschluss spricht jedoch, dass der Vater nach der Besprechung vom 9. Oktober 2015 von der BE._____ noch Fragen beantworten liess, die auf einen erbrechtlichen Übergang der ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten vom Vater auf dessen beiden Söhne oder auf eine Schenkung zu Lebzeiten mit oder ohne Einräumung der Nutzniessung an den Vater schliessen lassen (vgl. oben E. 2.3.2.2.3). Solche Fragen – die noch vor Ausbruch des Familienstreits