2.3.2.2.4. Zusammenfassende Würdigung Bereits gestützt auf die Aussagen der beiden Söhne (vgl. oben E. 2.3.2.2.2) kann ausgeschlossen werden, dass diese und ihr Vater an der Besprechung vom 9. Oktober 2015 vereinbart haben, die ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten auf die Klägerin zu übertragen. Dasselbe folgt aus den zahlreich vorgebrachten Indizien: So sprechen der interne Report vom tt.mm. 2016 und auch die E-Mail vom 8. Juni 2017 (KB 182) zunächst zwar dafür, dass der Vater und seine beiden Söhne am 9. Oktober 2015 tatsächlich beschlossen hatten, die ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten auf die Klägerin zu übertragen.