BG._____-Bericht Ebenso wenig stellt der BG._____-Bericht vom tt.mm. 2020 (Project BA._____; KB 220) ein relevantes Indiz für die Beurteilung der Frage dar, ob der Vater und seine beiden Söhne am 11. Oktober 2012 bzw. am 9. Oktober 2015 vereinbart hatten, das Eigentum an den ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten auf die Klägerin zu übertragen. Richtig ist zwar (vgl. Replik Rz. 155), dass darin auf Seite 36 unter dem Titel "Tax | General Overview" steht, die Klägerin sei frühere Aktionärin der Beklagten gewesen. Indessen wird nicht behauptet und ist nicht ersichtlich, dass BG._____ diesbezüglich eigene Abklärungen vornahm.