Für den Nachweis einer irgendwie gearteten Willens- oder Wissenserklärung des Vaters taugt das Schreiben vom 28. November 2016 (KB 214) somit nicht. Schliesslich führte der Vater, vertreten durch Rechtsanwalt MB._____, gegenüber der Beklagten am 24. November 2016 – also einen Tag vor der superprovisorischen - 75 - Verfügung des Handelsgerichts vom 25. November 2016 – noch aus, er sei der Eigentümer sämtlicher ehemaliger Inhaberaktien der Beklagten (AB 48).