_ darzulegen versuchte, die Klägerin sei Alleinaktionärin der Beklagten. Vielmehr hatte das Handelsgericht zuvor am 25. November 2016 superprovisorisch verfügt, dass einzig die Klägerin zur geplanten Generalversammlung der Beklagten vom 28. November 2016 zuzulassen sei. Gestützt darauf hat Rechtsanwalt MB._____ mit seinem Schreiben vom 28. November 2016 geltend gemacht, er vertrete neu die Klägerin und sei deshalb als deren Vertreter zur Generalversammlung der Beklagten zuzulassen. Für den Nachweis einer irgendwie gearteten Willens- oder Wissenserklärung des Vaters taugt das Schreiben vom 28. November 2016 (KB 214) somit nicht.