Eingabe vom 28. November 2016 im Verfahren HSU.2016.101 Kein relevantes Indiz für die Beurteilung der Frage, ob der Vater und seine beiden Söhne am 11. Oktober 2012 bzw. am 9. Oktober 2015 vereinbart hatten, das Eigentum an den ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten auf die Klägerin zu übertragen, stellt die Eingabe des ehemaligen Rechtsvertreters des Vaters, Rechtsanwalt MB._____, vom 28. November 2016 im Verfahren HSU.2016.101 dar (KB 214). Anders als es die Klägerin darzustellen versucht (vgl. Replik Rz. 143), ging es in besagtem Schreiben weniger darum, dass Rechtsanwalt MB._____ darzulegen versuchte, die Klägerin sei Alleinaktionärin der Beklagten.