Durch eine blosse "Registrierung" der Klägerin als Alleinaktionärin der Beklagten erfolgt keine Fusion. Im Übrigen bestätigten die beiden Söhne, dass anlässlich der Besprechung vom 9. Oktober 2015 nicht die Übertragung der ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten auf den Vater vereinbart wurde (vgl. oben E. 2.3.2.2.2).