Mit der Klägerin ist festzuhalten, dass diese Aussagen des griechischen Rechtsanwalts des Vaters nach Ausbruch des Familienstreits grundsätzlich ein Indiz dafür sind, dass anlässlich der Besprechung vom 9. Oktober 2015 tatsächlich eine Fusion zwischen der Klägerin und der Beklagten beschlossen wurde. Die entsprechenden Aussagen sind jedoch reichlich ungenau. So ergibt beispielsweise die Aussage keinen Sinn, wonach die Fusion zwischen der Klägerin und der Beklagten durch Registrierung der Klägerin als Alleinaktionärin der Beklagten hätte erfolgen sollen. Durch eine blosse "Registrierung" der Klägerin als Alleinaktionärin der Beklagten erfolgt keine Fusion.