Richtig daran ist, dass in besagtem Report vom tt.mm. 2016 (KB 181) von einem Beschluss im Jahr 2015 betreffend die Fusion der Klägerin mit der Beklagten die Rede ist, indem die Klägerin als Alleinaktionärin der Beklagten registriert und der Vater und seine beiden Söhne zu je 1/3 als wirtschaftlich Berechtigte präsentiert würden. Zu Beginn habe der Vater keine Einwände gegen die Fusion und den Umstand gehabt, dass die Klägerin Aktionärin der Beklagten werde.