(KB 294 ff.). Nachdem sich herausstellte, dass eine Übertragung der ehemaligen Inhaberaktien vom Vater auf ein SPV aufgrund der finanziellen Situation der Beklagten keine Steuerfolgen haben würde (KB 300; AB 146), entschied sich MB._____, gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 18. März 2016 die OA_alt1._____ als Alleinaktionärin zu melden (KB 74). Die Korrespondenz zwischen MB._____ und EB._____ stellt daher kein relevantes Indiz für die Beurteilung der Frage dar, ob der Vater und seine beiden Söhne am 11. Oktober 2012 bzw. am 9. Oktober 2015 vereinbart hatten, das Eigentum an den ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten auf die Klägerin zu übertragen.