Daraus folgt aber nicht, dass die Klägerin jemals tatsächlich Eigentümerin der ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten gewesen war (vgl. oben). Weiter geht aus dieser Korrespondenz einmal mehr hervor, dass die beauftragten MB._____ und EB._____ keine eigenen Abklärungen zur Frage, wer Eigentümer der ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten war, vornahmen, sondern sich auf entsprechende Instruktionen ihrer Auftraggeber verliessen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der weitergehenden Korrespondenz ab dem tt.mm. 2016 zwischen MB._____ und EB._____ (KB 294 ff.).