Söhnen effektiv auch vollzogen worden wäre. Aus KB 284, 288 ff. und 326 ff. ergibt sich nämlich, dass MB._____ nur deswegen davon ausging, die ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten hätten einmal der Klägerin gehört, weil in den Notizen der BE._____ von der Besprechung vom 9. Oktober 2015, die MB._____ für die vorliegenden Abklärungen auch EB._____ zugänglich machte, unter "1.1 Status Quo" angegeben war, dass die Klägerin in den Steuerrulings als Muttergesellschaft der Beklagten angegeben war, worauf sich auch EB._____ abstützte. Daraus folgt aber nicht, dass die Klägerin jemals tatsächlich Eigentümerin der ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten gewesen war (vgl. oben).