_ zunächst damit beauftragt wurde, die Steuerfolgen einer Übertragung des Eigentums an den ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten von der Klägerin auf ein anderes ausländisches Vehikel abzuklären. Entgegen der Annahme der Klägerin fliesst daraus aber nicht, dass die ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten auch tatsächlich auf die Klägerin übertragen worden wären, d.h. eine Vereinbarung zwischen dem Vater und seinen beiden - 73 -