Aus dieser Korrespondenz geht zweifelsfrei hervor, dass MB._____ von HZ._____ dahingehend instruiert wurde, dass vormals der Vater Eigentümer der ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten war und diese anschliessend auf die OA_alt1._____ übertrug. Die Klägerin führt entgegen den Behauptungen der Beklagten zu Recht aus, dass EB._____ von MB._____ zunächst damit beauftragt wurde, die Steuerfolgen einer Übertragung des Eigentums an den ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten von der Klägerin auf ein anderes ausländisches Vehikel abzuklären.