Daraufhin fragte HZ._____ mit E-Mail vom 9. März 2016 nach, was mit der Übertragung der Aktien von der Klägerin gemeint sei (KB 327). MB._____ antwortete mit E-Mail vom 9. März 2016 wiederum, er nehme an, dass die Aktien irgendwann einmal der Klägerin, jetzt aber einem anderen ausländische Vehikel gehörten. Falls die Klägerin der Beklagten als Aktionärin bekannt gewesen wäre, dann müssten allfällige Steuerkonsequenzen einer Übertragung von der Klägerin auf eine Drittperson untersucht werden (KB 328). Daraufhin antwortete HZ._____ mit E-Mail vom 9. März 2016, dass die Klägerin nie Aktionärin der Beklagten gewesen sei. Bevor die OA_alt1._____ Aktionärin der Beklagten geworden sei, hät-